Im Übrigen ist unbestritten, dass die Lüftungsanlage funktioniert. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass sich das Mietobjekt und insbesondere die Lüftungsanlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befand, also keinen Mangel im Sinne des Mietrechts aufgewiesen hat. Nach dem Gesagten wäre ein Mangel nur dann zu bejahen, wenn der Zustand der Lüftungsanlage sich seit Abschluss des Mietvertrages wesentlich verschlechtert hätte. Die Beweislast dafür trifft die Mieter, welche die Mietsache vorbehaltlos angenommen haben (Martin Züst, a.a.O., S. 113 N 204; Higi, a.a.O., N 42 zu Art.