Der Zustand der Lüftungsanlage war den Mietern bei Abschluss des Mietvertrages somit bekannt und sie wären ohne weiteres in der Lage gewesen, die behauptete Mangelhaftigkeit des Mietobjektes zu rügen, wenn dieses tatsächlich nicht dem vereinbarten Zustand entsprochen hätte. Das haben sie aber nicht getan, sondern sich gegenteils in der Zusatzvereinbarung berechtigt erklären lassen, an der Lüftungsanlage Renovations- oder Umbauarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Lüftungsanlage funktioniert.