O., S. 99 N 179). 5.2. Es ist unbestritten, dass S.B. seit 13 Jahren Mieter der fraglichen Räumlichkeiten ist und dass auch der zweite Mieter, R.P., das Mietobjekt bei Mietantritt seit 19 Tagen kannte und nutzte und somit über dessen Zustand im Bilde war. Der Zustand der Lüftungsanlage war den Mietern bei Abschluss des Mietvertrages somit bekannt und sie wären ohne weiteres in der Lage gewesen, die behauptete Mangelhaftigkeit des Mietobjektes zu rügen, wenn dieses tatsächlich nicht dem vereinbarten Zustand entsprochen hätte.