Die Mieter wenden dagegen ein, wegen der Zusicherung der Vermieterin in Ziff. 8 lit. b des Mietvertrages, der mündlichen Zusicherungen der Vermieterin bei Vertragsabschluss, dass die Lüftungsanlage kurze Zeit nach Mietantritt repariert werde und weil die Mietsache nicht zum vorausgesetzten Gebrauch getaugt habe, sei ihre Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Lüftung dennoch zulässig gewesen. 5.1. Hat der Mieter die Mietsache übernommen, ohne eine Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit geltend zu machen, so kann daraus geschlossen werden, sie entspreche dem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand (Higi, a.a.O., N 32 zu Art. 256 OR; SVIT-Komm. zum Mietrecht, a.a.