Der Vermieter kann z.B. dem Mieter versprechen, vor Einzug Küche und Bad zu renovieren, oder er kann ihm einen bestimmten Umsatz garantieren (Martin Züst, a.a.O., S. 10 N 14). Ob eine Eigenschaft zugesichert worden ist, bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien und nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (Higi, a.a.O., N 47 zu Art. 258 OR). 5.- Nach Auffassung der Vermieterin haben die Mieter das Mietobjekt bei Vertragsabschluss gekannt und den bestehenden Zustand daher akzeptiert. Die Mieter wenden dagegen ein, wegen der Zusicherung der Vermieterin in Ziff.