Higi, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 256 OR). Was die zugesicherten Eigenschaften betrifft, kann der Mieter nach Lehre und Praxis in guten Treuen erwarten, dass die Mietsache diese Eigenschaften bei Übergabe und während der Mietdauer aufweist. Durch die Zusicherung verpflichtet sich der Vermieter, das zugesagte Mietobjekt mit einer bestimmten (vorhandenen oder fehlenden) Eigenschaft zu übergeben und diese während der Mietdauer zu erhalten. Die Zusicherung wird deshalb zu einem "Bestandteil des vereinbarten Vertragsinhaltes": Durch sie wird der Soll-Zustand der Mietsache mitumschrieben. Der Vermieter kann z.B. dem Mieter versprechen, vor Einzug