Der Bestimmungszweck lässt zur Umschreibung des Mangels einen weiten Auslegungsspielraum offen. Eine zentrale Bedeutung kommt deshalb dem Zustand der Mieträumlichkeiten bei Vertragsschluss zu, dies zumindest dann, wenn der Mieter die Mieträumlichkeiten vor Vertragsschluss besichtigt hat. Hat er keinen Einwand erhoben, so kann der damalige Zustand - besondere Umstände vorbehalten - in der Regel als vertragsgemäss gelten (Martin Züst, a.a.O., S. 9 f. N 11 ff.; Higi, a.a.