Soweit es sich dabei um Vorschriften und Auflagen handelt, die sich an den Vermieter richten, gehört deren Erfüllung zur Hauptpflicht des Vermieters (z.B. Nutzungsvorschriften, Wohnanteilvorschriften, Vorschriften und Auflagen zur Ausstattung von Gastlokalen betreffend Abluft, sanitäre Einrichtungen usw.). Ist der Mieter Normadressat (Gastgewerbepatente), fällt die Erfüllung der Vorschriften und Auflagen ausschliesslich diesem anheim. Der Bestimmungszweck lässt zur Umschreibung des Mangels einen weiten Auslegungsspielraum offen.