Ferner bestimmen in diesem Rahmen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Verkehrsanschauung die vernünftige Erwartung mit. Die Tauglichkeit eines Objektes, dem von den Parteien vereinbarten Gebrauchszweck zu dienen, kann auch von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abhängen, namentlich von bau- oder gewerbepolizeilichen Vorschriften und Auflagen. Soweit es sich dabei um Vorschriften und Auflagen handelt, die sich an den Vermieter richten, gehört deren Erfüllung zur Hauptpflicht des Vermieters (z.B. Nutzungsvorschriften, Wohnanteilvorschriften, Vorschriften und Auflagen zur Ausstattung von Gastlokalen betreffend Abluft, sanitäre Einrichtungen usw.).