Das Mietauto z.B. muss sich während der ganzen Mietdauer in fahrbarem Zustand befinden. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache setzt das Vorhandensein jener Eigenschaften voraus, die der vertragliche Bestimmungszweck erfordert. Was ein Mieter vernünftigerweise vom Mietobjekt an Tauglichkeit erwarten darf, hängt nebst dem Gebrauchszweck, zu dem das Objekt taugen muss, vor allem vom Alter des Objektes und vom Mietpreis ab, der dafür zu entrichten ist. Ferner bestimmen in diesem Rahmen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Verkehrsanschauung die vernünftige Erwartung mit.