, N 27 ff. zu Art. 258 OR; Martin Züst, Die Mängelrechte des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen, 2. Aufl., Bern 1992, S. 5 ff. N 6 ff.). Der Mieter hat somit einen vertraglichen Anspruch darauf, dass das Mietobjekt bei Übergabe und während der Mietdauer die zugesicherten und die nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzten und voraussetzbaren Eigenschaften aufweist. Das Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften bildet im Mietrecht den vom Gesetz allein erwähnten Hauptfall. Darunter versteht man, dass der Mietgegenstand in erster Linie zu dem Zweck taugen muss, zu dem er vermietet bzw. gemietet worden ist. Das Mietauto z.B. muss sich während der ganzen Mietdauer in fahrbarem Zustand befinden.