Was im Einzelfall geschuldet ist und unter den gegebenen Umständen vom Mieter als Leistung objektiv erwartet werden darf, muss anhand des konkreten Vertrages oder mangels genauerer Abrede anhand des üblichen Gebrauchs ermittelt werden. Der an die vertragliche Abrede des geschuldeten Zustands gebundene Begriff des Mangels erweist sich somit als relativ. Trotz des unklaren Gesetzeswortlautes, der den Mangel als Beeinträchtigung der Mietsache in der "Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch" umschreibt, damit aber bloss das Abweichen vom vertragsgemässen Zustand versteht, begründet auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften einen Mangel (Higi, Zürcher Komm., N 27 ff.