Aus den Erwägungen: 4.- Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Mietobjekt, wozu auch die Lüftungsanlage gehört, mangelhaft ist. Das Gesetz umschreibt den Mangel als verminderte, beeinträchtigte oder fehlende "Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch". Der Vermieter erfüllt seine vertragliche Hauptpflicht schlecht bzw. mangelhaft, wenn der Zustand der Mietsache vom vertragsgemäss geschuldeten Zustand abweicht. Was im Einzelfall geschuldet ist und unter den gegebenen Umständen vom Mieter als Leistung objektiv erwartet werden darf, muss anhand des konkreten Vertrages oder mangels genauerer Abrede anhand des üblichen Gebrauchs ermittelt werden.