Die hinterlegten Mietzinse seien freizugeben und ihr anzuweisen. Das Amtsgericht vereinigte die beiden Prozesse und verpflichtete die Vermieterin in seinem Urteil, die Lüftungsanlage im Mietobjekt auf eigene Kosten so zu reparieren bzw. zu konzipieren, dass im Lokal selber eine Fortluftleistung von mindestens 1'225 m3/h und ein Geräuschpegel von maximal 52 dB erreicht werde. Im Weiteren setzte es den Nettomietzins bis zur Behebung des Mangels um 15 % herab und verfügte die Auszahlung der bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Gelder. Die Appellation der Vermieterin wurde vom Obergericht gutgeheissen und die Klage der Mieter abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.-