Bereits vorgängig hatten die Mieter Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt und dieser beantragt, die Hinterlegung sei zu bewilligen und der Mietzins sei herabzusetzen. Die Schlichtungsbehörde verpflichtete die Vermieterin, den Mangel betreffend Lüftung zu beheben, und setzte den Mietzins bis zur Behebung des Mangels um monatlich 15 % herab. Mit Klage vom 18. Mai 2001 beantragte die Vermieterin beim Amtsgericht, der Entscheid der Schlichtungsbehörde sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass an der Lüftung kein Mangel bestehe und die Mieter nicht berechtigt seien, die Mietzinse zu hinterlegen. Die hinterlegten Mietzinse seien freizugeben und ihr anzuweisen.