Eine Einigung kam nicht zustande. Die Mieter erhoben am 14. Dezember 2000 Klage an das Amtsgericht mit dem Begehren, die Vermieterin sei zu verpflichten, in der Liegenschaft eine Lüftungsanlage einzubauen, die eine einwandfreie Luftqualität garantiere, zumindest aber die vertraglich und gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen erfülle, und der Mietzins sei um 25 % herabzusetzen. Bereits vorgängig hatten die Mieter Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt und dieser beantragt, die Hinterlegung sei zu bewilligen und der Mietzins sei herabzusetzen.