{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-166_2004-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2340", "Checksum": "5b844877a375d3286df691b915df7850"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 166", "2004 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 256 und 258 OR. Definition des Mangels einer Mietsache. Anforderungen an die Lüftungsanlage eines Mietlokals (Bar/Restaurant) in einem ca. 50-jährigen Gebäude. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "ad8cdbf62645959cb4ee1623469e881e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 256 und 258 OR. Definition des Mangels einer Mietsache. Anforderungen an die Lüftungsanlage eines Mietlokals (Bar/Restaurant) in einem ca. 50-jährigen Gebäude. | OR (Obligationenrecht)\n\n sicherstellen, dass die Vermieterin die ihr vom öffentlichen Recht auferlegten Vorschriften und Auflagen erfüllt, welche an ein Lokal gestellt werden, dessen Gebrauchszweck der Betrieb einer Bar/eines Restaurants ist (vgl. Higi, a.a.O., N 40 zu Art. 256 OR). Das Mietobjekt muss demnach so beschaffen sein, dass die Mieter es vereinbarungsgemäss als Bar/Restaurant nutzen können und dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die dies verhindern. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt. Die Mieter nutzen das Mietobjekt unbestrittenermassen als Bar/Restaurant. Dieser Nutzung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die Mieter machen jedenfalls nicht geltend, dass die Nutzung des Mietlokals als Bar/Restaurant durch gewerbepolizeiliche Beschränkungen behindert sei. Das Amt für Gastgewerbe hat denn auch am 28. März 2000 die Wirtschaftsbewilligung für das Mietobjekt ohne Auflagen erteilt. Zudem ist zu beachten, dass Altbauten gemäss § 17 der Gastgewerbeverordnung Bestandesschutz geniessen, soweit sie nicht im Rahmen von Umbauten und Erweiterungen an die neuere Entwicklung anzupassen sind, was voraussetzt, dass dies technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist. Dieser Bestandesschutz betrifft auch das vorliegende Mietobjekt, welches unbestritten in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts erstellt wurde und damit vor Inkrafttreten des Gastgewerbegesetzes, welches im Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages galt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Vermieterin in der Klageantwort auch nicht anerkannt, dass die Lüftung irgendeinen Minimalwert erreichen müsse, vielmehr hat sie ausdrücklich bestritten, dass § 14 Abs. 2 der Gastgewerbeverordnung hier anwendbar sei. 6.2. Für die Geräuschimmissionen der Lüftungsanlage gelten die gleichen Überlegungen wie zur Lüftungsleistung (oben E. 6.1). Hinzu kommt, dass die vom Experten C. angewendeten Grenzwerte auf der SIA-Norm 118 (\"Schallschutz im Hochbau\") und damit nicht auf öffentlichem Recht im Sinne von Art. 8 lit. b des Mietvertrages basieren. 7.- Die Mieter machen weiter geltend, aufgrund mündlicher Zusicherungen der Vermieterin hätten sie bei Vertragsschluss davon ausgehen dürfen, dass die Lüftungsanlage kurze Zeit nach Mietantritt repariert würde und dadurch ein störungsfreier Restaurantbetrieb garantiert sei. Eine solche Zusicherung ist indes nicht bewiesen und auch nicht schlüssig vorgetragen. 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermieterin den Mietern bezüglich der Lüftung keine Zusicherungen machte und dass sich das Mietobjekt inkl. der Lüftungsanlage in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befindet, d.h. als Restaurant/Bar ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Liegt somit kein Mangel an der Mietsache vor, kann die Vermieterin nicht zur Reparatur der Lüftungsanlage verhalten werden, entfällt der Grund für eine Reduktion des Mietzinses und sind die hinterlegten Mietzinse der Vermieterin herauszugeben. I. Kammer, 18. August 2004 (11 03 166) |"}