{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-166_2004-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2340", "Checksum": "5b844877a375d3286df691b915df7850"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 166", "2004 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 256 und 258 OR. Definition des Mangels einer Mietsache. 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Durch die Zusicherung verpflichtet sich der Vermieter, das zugesagte Mietobjekt mit einer bestimmten (vorhandenen oder fehlenden) Eigenschaft zu übergeben und diese während der Mietdauer zu erhalten. Die Zusicherung wird deshalb zu einem \"Bestandteil des vereinbarten Vertragsinhaltes\": Durch sie wird der Soll-Zustand der Mietsache mitumschrieben. Der Vermieter kann z.B. dem Mieter versprechen, vor Einzug Küche und Bad zu renovieren, oder er kann ihm einen bestimmten Umsatz garantieren (Martin Züst, a.a.O., S. 10 N 14). Ob eine Eigenschaft zugesichert worden ist, bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien und nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (Higi, a.a.O., N 47 zu Art. 258 OR). 5.- Nach Auffassung der Vermieterin haben die Mieter das Mietobjekt bei Vertragsabschluss gekannt und den bestehenden Zustand daher akzeptiert. Die Mieter wenden dagegen ein, wegen der Zusicherung der Vermieterin in Ziff. 8 lit. b des Mietvertrages, der mündlichen Zusicherungen der Vermieterin bei Vertragsabschluss, dass die Lüftungsanlage kurze Zeit nach Mietantritt repariert werde und weil die Mietsache nicht zum vorausgesetzten Gebrauch getaugt habe, sei ihre Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Lüftung dennoch zulässig gewesen. 5.1. Hat der Mieter die Mietsache übernommen, ohne eine Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit geltend zu machen, so kann daraus geschlossen werden, sie entspreche dem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand (Higi, a.a.O., N 32 zu Art. 256 OR; SVIT-Komm. zum Mietrecht, a.a.O., N 22 zu Art. 256 OR; Martin Züst, a.a.O., S. 99 N 179). Als Mindeststandard der Tauglichkeit kann der Mieter voraussetzen, dass alle Bestandteile der Mietsache funktionieren und deren Benützung keine Gefahren für Leib und Leben darstellt. Diesen Mindeststandard kann der Mieter auch dann durchsetzen, wenn er den unzureichenden Zustand der Sache gekannt hat (Weber, Basler, Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 4 und 5 zu Art. 256 OR; Martin Züst, a.a.O., S. 99 N 179). 5.2. Es ist unbestritten, dass S.B. seit 13 Jahren Mieter der fraglichen Räumlichkeiten ist und dass auch der zweite Mieter, R.P., das Mietobjekt bei Mietantritt seit 19 Tagen kannte und nutzte und somit über dessen Zustand im Bilde war. Der Zustand der Lüftungsanlage war den Mietern bei Abschluss des Mietvertrages somit bekannt und sie wären ohne weiteres in der Lage gewesen, die behauptete Mangelhaftigkeit des Mietobjektes zu rügen, wenn dieses tatsächlich nicht dem vereinbarten Zustand entsprochen hätte. Das haben sie aber nicht getan, sondern sich gegenteils in der Zusatzvereinbarung berechtigt erklären lassen, an der Lüftungsanlage Renovations- oder Umbauarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Lüftungsanlage funktioniert. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass sich das Mietobjekt und insbesondere die Lüftungsanlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befand, also keinen Mangel im Sinne des Mietrechts aufgewiesen hat. Nach dem Gesagten wäre ein Mangel nur dann zu bejahen, wenn der Zustand der Lüftungsanlage sich seit Abschluss des Mietvertrages wesentlich verschlechtert hätte. Die Beweislast dafür trifft die Mieter, welche die Mietsache vorbehaltlos angenommen haben (Martin Züst, a.a.O., S. 113 N 204; Higi, a.a.O., N 42 zu Art. 256 OR). Diese machen lediglich geltend, die Lüftungsqualität habe sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Hingegen wird weder behauptet noch bewiesen, dass der Zustand der Lüftungsanlage sich seit Abschluss des Mietvertrages vom 19. Januar 2000 verändert habe. Ein Mangel der Mietsache ist unter diesem Aspekt nicht bewiesen. (¿) 6.- Nach Auffassung der Mieter ist ihnen mit Art. 8 lit. b des Mietvertrages gestützt auf die Gastgewerbegesetzgebung eine Frischluftmenge pro Person von 30 bis 40 m3/h vertraglich zugesichert worden, was gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klimaingenieuren für das 40 m2 grosse Lokal \"X\" und einer Fläche von 0,8 m2 bis 1,2 m2 pro Person bei einer Belegung von 33 bis 50 Personen eine Lüftungsleistung von mindestens 990 m3/h erfordere, im Maximalfall sogar von 2'000 m3/h. Die effektive Leistung der Lüftungsanlage betrage jedoch nur 582 m3/h und sei daher mangelhaft. Auch bezüglich des Lärms vermöge die Lüftungsanlage dem anerkannten Standard nicht zu genügen. Gemäss Expertise überbiete die Lüftungsanlage den geforderten Lärmpegel von 45 dB bei weitem. Bei vollem Betrieb steigere sich der Lärmpegel im Lokal auf 68 dB. Die Anlage stelle sich somit auch hinsichtlich der Lärmimmissionen als ungenügend und mangelhaft heraus. 6.1. Art. 8 lit. b des (insoweit vorformulierten) Mietvertrages steht unter der Überschrift \"Betriebliche Voraussetzungen im öffentlichen Recht\" und hat folgenden Wortlaut: Der Vermieter ist dem Mieter dafür verantwortlich, dass die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung von Mietantritt bis Mietende vorliegen. Diese Bestimmung kann entgegen der Auffassung der Mieter nicht dahingehend verstanden werden, dass sie ihnen den Einbau einer Lüftungsanlage garantiert, welche eine Leistung erbringt, wie sie die aktuelle Gastgewerbeverordnung vorschreibt. Vielmehr konkretisiert diese Bestimmung die Hauptleistungspflicht der Vermieterin im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Sie will"}