{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-166_2004-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2340", "Checksum": "5b844877a375d3286df691b915df7850"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 166", "2004 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.08.2004 11 03 166 (2004 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 256 und 258 OR. Definition des Mangels einer Mietsache. 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Juli 2000 gelangten die Mieter an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht mit dem Begehren, die Vermieterin sei zu verpflichten, im Mietlokal eine Lüftungsanlage einzubauen, die eine einwandfreie Luftqualität garantiere, zumindest aber die vertraglich und gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen erfülle. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Mieter erhoben am 14. Dezember 2000 Klage an das Amtsgericht mit dem Begehren, die Vermieterin sei zu verpflichten, in der Liegenschaft eine Lüftungsanlage einzubauen, die eine einwandfreie Luftqualität garantiere, zumindest aber die vertraglich und gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen erfülle, und der Mietzins sei um 25 % herabzusetzen. Bereits vorgängig hatten die Mieter Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt und dieser beantragt, die Hinterlegung sei zu bewilligen und der Mietzins sei herabzusetzen. Die Schlichtungsbehörde verpflichtete die Vermieterin, den Mangel betreffend Lüftung zu beheben, und setzte den Mietzins bis zur Behebung des Mangels um monatlich 15 % herab. Mit Klage vom 18. Mai 2001 beantragte die Vermieterin beim Amtsgericht, der Entscheid der Schlichtungsbehörde sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass an der Lüftung kein Mangel bestehe und die Mieter nicht berechtigt seien, die Mietzinse zu hinterlegen. Die hinterlegten Mietzinse seien freizugeben und ihr anzuweisen. Das Amtsgericht vereinigte die beiden Prozesse und verpflichtete die Vermieterin in seinem Urteil, die Lüftungsanlage im Mietobjekt auf eigene Kosten so zu reparieren bzw. zu konzipieren, dass im Lokal selber eine Fortluftleistung von mindestens 1'225 m3/h und ein Geräuschpegel von maximal 52 dB erreicht werde. Im Weiteren setzte es den Nettomietzins bis zur Behebung des Mangels um 15 % herab und verfügte die Auszahlung der bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Gelder. Die Appellation der Vermieterin wurde vom Obergericht gutgeheissen und die Klage der Mieter abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.- Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Mietobjekt, wozu auch die Lüftungsanlage gehört, mangelhaft ist. Das Gesetz umschreibt den Mangel als verminderte, beeinträchtigte oder fehlende \"Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch\". Der Vermieter erfüllt seine vertragliche Hauptpflicht schlecht bzw. mangelhaft, wenn der Zustand der Mietsache vom vertragsgemäss geschuldeten Zustand abweicht. Was im Einzelfall geschuldet ist und unter den gegebenen Umständen vom Mieter als Leistung objektiv erwartet werden darf, muss anhand des konkreten Vertrages oder mangels genauerer Abrede anhand des üblichen Gebrauchs ermittelt werden. Der an die vertragliche Abrede des geschuldeten Zustands gebundene Begriff des Mangels erweist sich somit als relativ. Trotz des unklaren Gesetzeswortlautes, der den Mangel als Beeinträchtigung der Mietsache in der \"Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch\" umschreibt, damit aber bloss das Abweichen vom vertragsgemässen Zustand versteht, begründet auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften einen Mangel (Higi, Zürcher Komm., N 27 ff. zu Art. 258 OR; Martin Züst, Die Mängelrechte des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen, 2. Aufl., Bern 1992, S. 5 ff. N 6 ff.). Der Mieter hat somit einen vertraglichen Anspruch darauf, dass das Mietobjekt bei Übergabe und während der Mietdauer die zugesicherten und die nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzten und voraussetzbaren Eigenschaften aufweist. Das Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften bildet im Mietrecht den vom Gesetz allein erwähnten Hauptfall. Darunter versteht man, dass der Mietgegenstand in erster Linie zu dem Zweck taugen muss, zu dem er vermietet bzw. gemietet worden ist. Das Mietauto z.B. muss sich während der ganzen Mietdauer in fahrbarem Zustand befinden. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache setzt das Vorhandensein jener Eigenschaften voraus, die der vertragliche Bestimmungszweck erfordert. Was ein Mieter vernünftigerweise vom Mietobjekt an Tauglichkeit erwarten darf, hängt nebst dem Gebrauchszweck, zu dem das Objekt taugen muss, vor allem vom Alter des Objektes und vom Mietpreis ab, der dafür zu entrichten ist. Ferner bestimmen in diesem Rahmen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Verkehrsanschauung die vernünftige Erwartung mit. Die Tauglichkeit eines Objektes, dem von den Parteien vereinbarten Gebrauchszweck zu dienen, kann auch von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abhängen, namentlich von bau- oder gewerbepolizeilichen Vorschriften und Auflagen. Soweit es sich dabei um Vorschriften und Auflagen handelt, die sich an den Vermieter richten, gehört deren Erfüllung zur Hauptpflicht des Vermieters (z.B. Nutzungsvorschriften, Wohnanteilvorschriften, Vorschriften und Auflagen zur Ausstattung von Gastlokalen betreffend Abluft, sanitäre Einrichtungen usw.). Ist der Mieter Normadressat (Gastgewerbepatente), fällt die Erfüllung der Vorschriften und Auflagen ausschliesslich diesem anheim. Der Bestimmungszweck lässt zur Umschreibung des Mangels einen weiten Auslegungsspielraum offen. Eine zentrale Bedeutung kommt deshalb dem Zustand der Mieträumlichkeiten bei Vertragsschluss zu, dies zumindest dann, wenn der Mieter die Mieträumlichkeiten vor Vertragsschluss besichtigt hat. Hat er keinen Einwand erhoben, so kann der damalige Zustand - besondere Umstände vorbehalten -"}