Die Klägerin lässt vor Obergericht ausführen, dass die Beklagten 1, 2 und 4 sich des Kaufes des Abstellplatzes (d.h. des streitigen Miteigentumsanteils) gar nicht bewusst gewesen seien. Wer aber über einen streitig gewordenen Vertragspunkt gar keine Vorstellung hatte, konnte diesbezüglich weder innerlich einen Willen bilden, noch einen solchen erklären. Das gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Indizien sowohl vor, bei, wie auch nach Vertragsabschluss. 12.- Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beklagten zum vereinbarten Preis auch den streitigen Miteigentumsanteil erworben haben. Die Klage ist daher abzuweisen.