dazu Kramer, a.a.O., N 101 zu Art. 18 OR). Die vorliegende Sachlage ist vergleichbar mit jener der culpa in contrahendo: Niemand ist gehalten, im Interesse des Vertragspartners umsichtiger zu sein, als dieser selber ist und sein kann (BGE 102 II 84, BGE 120 II 336). 11.- Dass die von der Klägerin geltend gemachten Indizien für den Nachweis einer Willenserklärung seitens der Beklagten von vornherein unbeachtlich sind, ergibt sich aus einem weiteren Umstand. Die Klägerin lässt vor Obergericht ausführen, dass die Beklagten 1, 2 und 4 sich des Kaufes des Abstellplatzes (d.h. des streitigen Miteigentumsanteils) gar nicht bewusst gewesen seien.