Zweifel haben mussten oder tatsächlich hatten, ob die Klägerin den Vertragstext im streitigen Punkt so meinte, wie er verfasst wurde, werden diese Zweifel durch die ausdrückliche Billigung des Textes seitens der Klägerin gleichsam neutralisiert, nachdem es um eine "organische" Erweiterung des Kaufgegenstandes geht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses sich ausdrücklich und unmissverständlich dahingehend geäussert hätte, sie betrachte als Kaufgegenstand das Grundstück ohne den Miteigentumsanteil, kann offen gelassen werden (alsdann könnte es sich unter Umständen um einen von den Beklagten erkannten und von ihnen ausgenützten Irrtum handeln, vgl.