Selbst wenn einzelne Beklagte Zweifel haben mussten oder tatsächlich hatten, ob die Klägerin den Vertragstext im streitigen Punkt so meinte, wie er verfasst wurde, werden diese Zweifel durch die ausdrückliche Billigung des Textes seitens der Klägerin gleichsam neutralisiert, nachdem es um eine "organische" Erweiterung des Kaufgegenstandes geht.