Nachdem der Klägerin als einer mit dem Liegenschaftshandel vertrauten AG ohne weiteres klar sein musste, worum es beim fraglichen Miteigentumsanteil ging, und dieser objektiv in engem Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand steht, braucht es gewichtige Umstände, um den Beklagten die Obliegenheit aufzuerlegen, sie hätten die Klägerin anlässlich der Beurkundung auf den Punkt aufmerksam machen müssen bzw. sie hätten wissen müssen, dass die Klägerin den Text nicht gemäss dem objektiven Sinn verstand. Diese Umstände müssten nach Treu und Glauben gewichtiger sein als die eigene Obliegenheit der Klägerin zur Abänderung des an sich unmissverständlichen Vertragstextes.