Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertragstext den Parteien vom Notar vorgelesen wurde und sie dann unterschriftlich bestätigten, dass das Vorgelesene ihrem Willen entspricht. Nachdem der Klägerin als einer mit dem Liegenschaftshandel vertrauten AG ohne weiteres klar sein musste, worum es beim fraglichen Miteigentumsanteil ging, und dieser objektiv in engem Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand steht, braucht es gewichtige Umstände, um den Beklagten die Obliegenheit aufzuerlegen, sie hätten die Klägerin anlässlich der Beurkundung auf den Punkt aufmerksam machen müssen bzw. sie hätten wissen müssen, dass die Klägerin den Text nicht gemäss dem objektiven Sinn verstand.