Ob die von der Klägerin ins Feld geführten Indizien tatsächlich überhaupt vorliegen, kann daher offen bleiben. 10.- Damit verlagert sich die Streitfrage in den Bereich der objektiven Vertragsauslegung: Wie durften und mussten die Beklagten den Vertragstext verstehen? Massgebend sind die konkreten Umstände, was bedeutet, dass die Problematik wertend zu lösen ist. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertragstext den Parteien vom Notar vorgelesen wurde und sie dann unterschriftlich bestätigten, dass das Vorgelesene ihrem Willen entspricht.