Wer aufgrund der Umstände eine Vermutung über den Willen der Gegenpartei hegen muss, hat allein damit noch keine (übereinstimmende) Willenserklärung abgegeben (weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende), auch wenn er sich auf das Rechtsgeschäft einlässt, ohne den Punkt selber zur Diskussion zu stellen. Die Prüfung einer gegenseitig übereinstimmenden Willenserklärung kann in casu somit zu keinem sicheren Ergebnis führen, was sich zu Lasten der Klägerin auswirkt, welche aus einer solchen übereinstimmenden Erklärung Rechte ableiten will. Ob die von der Klägerin ins Feld geführten Indizien tatsächlich überhaupt vorliegen, kann daher offen bleiben.