Die von der Klägerin angeführten Indizien vermögen keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien zu beweisen, da sie (so bewiesen) nur in losem Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag stehen und keine ausdrückliche, gegen aussen wahrnehmbare Erklärung enthalten. Wer aufgrund der Umstände eine Vermutung über den Willen der Gegenpartei hegen muss, hat allein damit noch keine (übereinstimmende) Willenserklärung abgegeben (weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende), auch wenn er sich auf das Rechtsgeschäft einlässt, ohne den Punkt selber zur Diskussion zu stellen.