O., N 61 zu Art. 18 OR). Insofern war der streitige Punkt gar nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, auch nicht einer stillschweigenden (vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 25 zu Art. 18 OR; Art. 18 Abs. 1 OR setzt aber eine entsprechende Erklärung implizit voraus). Die von der Klägerin angeführten Indizien vermögen keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien zu beweisen, da sie (so bewiesen) nur in losem Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag stehen und keine ausdrückliche, gegen aussen wahrnehmbare Erklärung enthalten.