Die Klägerin zählt 13 Umstände auf, die sie insgesamt als Beweis dafür hält, dass alle Beklagten den von ihr behaupteten Willen hatten. 9.- Aufgrund der Akten und des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Parteien die Frage, ob der Miteigentumsanteil zum Kaufgegenstand gehört oder nicht, gar nie konkret zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht haben (die vorliegende Sachlage ist also verschieden von den Schulbeispielen der Willensübereinstimmung im Sinne von Art. 18 OR: die Parteien schreiben "3. Stock", meinen aber den 5. Stock, vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 61 zu Art.