Ob die Rechtslage verschieden wäre, wenn sich die Beklagten beim Vertragsabschluss hätten vertreten lassen, kann offen bleiben. 7.- Die Vorinstanz ist aufgrund der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass zwei der fünf Prozessparteien den übereinstimmenden Willen im Sinne der klägerischen Behauptungen hatten: die Klägerin selber und der Beklagte 3. Bei den übrigen Beklagten sei ein solcher Wille nicht mit der notwendigen Deutlichkeit nachgewiesen.