Am streitigen Vertrag sind insgesamt fünf Personen beteiligt, eine auf der Verkäufer- und vier (als einfache Gesellschaft) auf der Käuferseite. Die von der Klägerin behauptete Übereinstimmung der wirklichen Willen muss sämtliche Personen umfassen, zumal alle den streitigen Vertrag persönlich unterzeichnet haben (vgl. BGE 70 II 43 und Jäggi/Gauch, a.a.O., N 27 zu Art. 18 OR). Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der eigenen Darstellung der Beklagten der Beklagte 1 die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt hat. Ob die Rechtslage verschieden wäre, wenn sich die Beklagten beim Vertragsabschluss hätten vertreten lassen, kann offen bleiben.