Weil in der streitigen öffentlichen Urkunde der Miteigentumsanteil ausdrücklich aufgeführt ist, hat die Klägerin ihre Behauptung eines übereinstimmend gegenteiligen Willens zu beweisen, nachdem sich die Beklagten einer solchen Auslegung widersetzen. Dieser Nachweis ist bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erbringen, wobei allenfalls auch Umstände vor und/oder nach dem Vertragsabschluss heranzuziehen sind. Diese Behauptungs- und Beweislast ist unbestritten. 6.- Am streitigen Vertrag sind insgesamt fünf Personen beteiligt, eine auf der Verkäufer- und vier (als einfache Gesellschaft) auf der Käuferseite.