Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Vertragsparteien hätten den übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt, dass Kaufgegenstand das Grundstück ohne den Miteigentumsanteil gewesen sei. Implizit geht sie von einer irrtümlich falschen Ausdrucksweise aus: die Anführung des Miteigentumsanteils in der öffentllichen Urkunde wäre somit für alle Parteien versehentlich erfolgt. 5.- Der objektiv klare Vertragstext ist Ausgangspunkt der Auslegung. Weil in der streitigen öffentlichen Urkunde der Miteigentumsanteil ausdrücklich aufgeführt ist, hat die Klägerin ihre Behauptung eines übereinstimmend gegenteiligen Willens zu beweisen, nachdem sich die Beklagten einer solchen Auslegung widersetzen.