Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz 1243 ff. m.w.V. auch auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung; anders noch BGE 105 II 84, der die so genannte Andeutungstheorie vertrat). 4.- Massgebend für die Bestimmung des Vertragsinhalts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die irrtümlich oder absichtlich vom wirklichen Willen abweichende Ausdrucksweise. Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Vertragsparteien hätten den übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt, dass Kaufgegenstand das Grundstück ohne den Miteigentumsanteil gewesen sei.