, N 326 zu Art. 18 OR) und alsdann zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin aufgrund dieses Vertragsinhalts gutzuheissen sind oder nicht. 3.- Auch der von Gesetzes wegen formbedürftige Vertrag ist nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Eine andere und später zu beantwortende Frage ist, ob die vorgeschriebene Form eingehalten wurde. Auslegungsproblematik und Formproblematik sind klar auseinander zu halten. Somit können auch beim formbedürftigen Vertrag Umstände ausserhalb des Vertragstextes zur Auslegung herangezogen werden (vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 477 zu Art. 18 OR; Kramer, Berner Komm., N 59 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.