Aus den Erwägungen: 2.- Nachdem die Klägerin in keinem Stadium des Verfahrens Anträge gestellt hat, die im Zusammenhang mit der Frage des Zustandekommens des streitigen Vertrages stehen (sie behauptet weder das Nichtzustandekommen gemäss Art. 1 OR noch die Unverbindlichkeit infolge Abgabe einer Unverbindlichkeitserklärung gemäss Art. 31 OR, verbunden mit den entsprechenden prozessualen Anträgen), ist vorliegend ein reiner Auslegungsstreit zu beurteilen. Alleinige Aufgabe des Gerichts ist demnach, den Inhalt des Vertrages im streitigen Punkt festzulegen (vgl. Jäggi/Gauch, Zürcher Komm., N 326 zu Art.