Dieses Miteigentum betraf einen Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. Y. In der Folge stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, entgegen dem Wortlaut des Vertrages sei der Miteigentumsanteil (der von den Beklagten zwischenzeitlich an den Beklagten 3 und seine Ehefrau verkauft wurde) nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Sie forderte von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 40'000.-- nebst Zins als zusätzliches Entgelt für den Autoabstellplatz. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin appellierte erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 2.-