Auch formbedürftige Verträge sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen. ====================================================================== Die Klägerin verkaufte den vier Beklagten, die eine einfache Gesellschaft bilden, mit öffentlich beurkundetem Vertrag das Grundstück Nr. X/GB Kriens für Fr. 235'000.--. Der Grundstücksbeschrieb im Vertrag enthielt unter der Rubrik "Anmerkungen" folgenden Eintrag: "Miteigentum zu 1/34 an Nr. Y". Dieses Miteigentum betraf einen Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. Y.