{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-161_2004-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2381", "Checksum": "c9ce446665e2b11904acce94c87b1c15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 161", "2005 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 OR. Vertragsauslegung. 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Wer aufgrund der Umstände eine Vermutung über den Willen der Gegenpartei hegen muss, hat allein damit noch keine (übereinstimmende) Willenserklärung abgegeben (weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende), auch wenn er sich auf das Rechtsgeschäft einlässt, ohne den Punkt selber zur Diskussion zu stellen. Die Prüfung einer gegenseitig übereinstimmenden Willenserklärung kann in casu somit zu keinem sicheren Ergebnis führen, was sich zu Lasten der Klägerin auswirkt, welche aus einer solchen übereinstimmenden Erklärung Rechte ableiten will. Ob die von der Klägerin ins Feld geführten Indizien tatsächlich überhaupt vorliegen, kann daher offen bleiben. 10.- Damit verlagert sich die Streitfrage in den Bereich der objektiven Vertragsauslegung: Wie durften und mussten die Beklagten den Vertragstext verstehen? Massgebend sind die konkreten Umstände, was bedeutet, dass die Problematik wertend zu lösen ist. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertragstext den Parteien vom Notar vorgelesen wurde und sie dann unterschriftlich bestätigten, dass das Vorgelesene ihrem Willen entspricht. Nachdem der Klägerin als einer mit dem Liegenschaftshandel vertrauten AG ohne weiteres klar sein musste, worum es beim fraglichen Miteigentumsanteil ging, und dieser objektiv in engem Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand steht, braucht es gewichtige Umstände, um den Beklagten die Obliegenheit aufzuerlegen, sie hätten die Klägerin anlässlich der Beurkundung auf den Punkt aufmerksam machen müssen bzw. sie hätten wissen müssen, dass die Klägerin den Text nicht gemäss dem objektiven Sinn verstand. Diese Umstände müssten nach Treu und Glauben gewichtiger sein als die eigene Obliegenheit der Klägerin zur Abänderung des an sich unmissverständlichen Vertragstextes. Solche Umstände behauptet die Klägerin nicht. Die von ihr geltend gemachten Indizien genügen insbesondere auch angesichts ihrer eigenen Fachkenntnis nicht, um das Auslegungsrisiko im Ergebnis den Beklagten zu überbinden. Selbst wenn einzelne Beklagte Zweifel haben mussten oder tatsächlich hatten, ob die Klägerin den Vertragstext im streitigen Punkt so meinte, wie er verfasst wurde, werden diese Zweifel durch die ausdrückliche Billigung des Textes seitens der Klägerin gleichsam neutralisiert, nachdem es um eine \"organische\" Erweiterung des Kaufgegenstandes geht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses sich ausdrücklich und unmissverständlich dahingehend geäussert hätte, sie betrachte als Kaufgegenstand das Grundstück ohne den Miteigentumsanteil, kann offen gelassen werden (alsdann könnte es sich unter Umständen um einen von den Beklagten erkannten und von ihnen ausgenützten Irrtum handeln, vgl. dazu Kramer, a.a.O., N 101 zu Art. 18 OR). Die vorliegende Sachlage ist vergleichbar mit jener der culpa in contrahendo: Niemand ist gehalten, im Interesse des Vertragspartners umsichtiger zu sein, als dieser selber ist und sein kann (BGE 102 II 84, BGE 120 II 336). 11.- Dass die von der Klägerin geltend gemachten Indizien für den Nachweis einer Willenserklärung seitens der Beklagten von vornherein unbeachtlich sind, ergibt sich aus einem weiteren Umstand. Die Klägerin lässt vor Obergericht ausführen, dass die Beklagten 1, 2 und 4 sich des Kaufes des Abstellplatzes (d.h. des streitigen Miteigentumsanteils) gar nicht bewusst gewesen seien. Wer aber über einen streitig gewordenen Vertragspunkt gar keine Vorstellung hatte, konnte diesbezüglich weder innerlich einen Willen bilden, noch einen solchen erklären. Das gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Indizien sowohl vor, bei, wie auch nach Vertragsabschluss. 12.- Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beklagten zum vereinbarten Preis auch den streitigen Miteigentumsanteil erworben haben. Die Klage ist daher abzuweisen. I. Kammer, 1. Oktober 2004 (11 03 161) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene stattsrechtliche Beschwerde am 1. Februar 2005 abgewiesen.) |"}