{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-161_2004-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2381", "Checksum": "c9ce446665e2b11904acce94c87b1c15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 161", "2005 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 OR. Vertragsauslegung. Auch formbedürftige Verträge sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "9d0949d923c835493a234d8d2ce6599e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 01.10.2004 11 03 161 (2005 I Nr. 15)\nRegeste:\nArt. 18 OR. Vertragsauslegung. Auch formbedürftige Verträge sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Art. 18 OR. Vertragsauslegung. Auch formbedürftige Verträge sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen. ====================================================================== Die Klägerin verkaufte den vier Beklagten, die eine einfache Gesellschaft bilden, mit öffentlich beurkundetem Vertrag das Grundstück Nr. X/GB Kriens für Fr. 235'000.--. Der Grundstücksbeschrieb im Vertrag enthielt unter der Rubrik \"Anmerkungen\" folgenden Eintrag: \"Miteigentum zu 1/34 an Nr. Y\". Dieses Miteigentum betraf einen Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. Y. In der Folge stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, entgegen dem Wortlaut des Vertrages sei der Miteigentumsanteil (der von den Beklagten zwischenzeitlich an den Beklagten 3 und seine Ehefrau verkauft wurde) nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Sie forderte von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 40'000.-- nebst Zins als zusätzliches Entgelt für den Autoabstellplatz. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin appellierte erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 2.- Nachdem die Klägerin in keinem Stadium des Verfahrens Anträge gestellt hat, die im Zusammenhang mit der Frage des Zustandekommens des streitigen Vertrages stehen (sie behauptet weder das Nichtzustandekommen gemäss Art. 1 OR noch die Unverbindlichkeit infolge Abgabe einer Unverbindlichkeitserklärung gemäss Art. 31 OR, verbunden mit den entsprechenden prozessualen Anträgen), ist vorliegend ein reiner Auslegungsstreit zu beurteilen. Alleinige Aufgabe des Gerichts ist demnach, den Inhalt des Vertrages im streitigen Punkt festzulegen (vgl. Jäggi/Gauch, Zürcher Komm., N 326 zu Art. 18 OR) und alsdann zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin aufgrund dieses Vertragsinhalts gutzuheissen sind oder nicht. 3.- Auch der von Gesetzes wegen formbedürftige Vertrag ist nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Eine andere und später zu beantwortende Frage ist, ob die vorgeschriebene Form eingehalten wurde. Auslegungsproblematik und Formproblematik sind klar auseinander zu halten. Somit können auch beim formbedürftigen Vertrag Umstände ausserhalb des Vertragstextes zur Auslegung herangezogen werden (vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 477 zu Art. 18 OR; Kramer, Berner Komm., N 59 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz 1243 ff. m.w.V. auch auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung; anders noch BGE 105 II 84, der die so genannte Andeutungstheorie vertrat). 4.- Massgebend für die Bestimmung des Vertragsinhalts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die irrtümlich oder absichtlich vom wirklichen Willen abweichende Ausdrucksweise. Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Vertragsparteien hätten den übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt, dass Kaufgegenstand das Grundstück ohne den Miteigentumsanteil gewesen sei. Implizit geht sie von einer irrtümlich falschen Ausdrucksweise aus: die Anführung des Miteigentumsanteils in der öffentllichen Urkunde wäre somit für alle Parteien versehentlich erfolgt. 5.- Der objektiv klare Vertragstext ist Ausgangspunkt der Auslegung. Weil in der streitigen öffentlichen Urkunde der Miteigentumsanteil ausdrücklich aufgeführt ist, hat die Klägerin ihre Behauptung eines übereinstimmend gegenteiligen Willens zu beweisen, nachdem sich die Beklagten einer solchen Auslegung widersetzen. Dieser Nachweis ist bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erbringen, wobei allenfalls auch Umstände vor und/oder nach dem Vertragsabschluss heranzuziehen sind. Diese Behauptungs- und Beweislast ist unbestritten. 6.- Am streitigen Vertrag sind insgesamt fünf Personen beteiligt, eine auf der Verkäufer- und vier (als einfache Gesellschaft) auf der Käuferseite. Die von der Klägerin behauptete Übereinstimmung der wirklichen Willen muss sämtliche Personen umfassen, zumal alle den streitigen Vertrag persönlich unterzeichnet haben (vgl. BGE 70 II 43 und Jäggi/Gauch, a.a.O., N 27 zu Art. 18 OR). Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der eigenen Darstellung der Beklagten der Beklagte 1 die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt hat. Ob die Rechtslage verschieden wäre, wenn sich die Beklagten beim Vertragsabschluss hätten vertreten lassen, kann offen bleiben. 7.- Die Vorinstanz ist aufgrund der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass zwei der fünf Prozessparteien den übereinstimmenden Willen im Sinne der klägerischen Behauptungen hatten: die Klägerin selber und der Beklagte 3. Bei den übrigen Beklagten sei ein solcher Wille nicht mit der notwendigen Deutlichkeit nachgewiesen. Die Klägerin stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Indizien insgesamt bei allen Beteiligten für ihre Version sprechen, während die Beklagten den gegenteiligen Standpunkt einnehmen und geltend machen, keine der fünf Prozessparteien (auch nicht die Klägerin) hätten den von der Klägerin behaupteten Willen gehabt. 8.- Die Klägerin zählt 13 Umstände auf, die sie insgesamt als Beweis dafür hält, dass alle Beklagten den von ihr behaupteten Willen hatten. 9.- Aufgrund der Akten und des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Parteien die Frage, ob der Miteigentumsanteil zum Kaufgegenstand gehört oder nicht, gar nie konkret zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht haben (die vorliegende Sachlage ist also verschieden von den Schulbeispielen der Willensübereinstimmung im Sinne von Art. 18 OR: die Parteien schreiben \"3. Stock\", meinen aber den 5. Stock, vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 61 zu Art. 18 OR). Insofern war der streitige Punkt gar nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, auch nicht einer stillschweigenden (vgl. Jäggi/Gauch, a.a.O., N 25 zu Art. 18 OR; Art. 18"}