O., N 76 zu Art. 356 OR). Aus dieser Überlegung heraus kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Nachforderung zu stellen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sie die Problematik erst mit Ausstellung des Zwischenzeugnisses erkannte. 2.14. Nach dem Erwogenen ist die Klägerin als "Maschinenführerin" im Sinne von Art. 221 GAV zu betrachten. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache bezüglich der Nachforderung unter dem Rechtstitel Mindestlohn als "Maschinenführerin" gemäss § 256 ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Kammer, 12. Mai 2004 (11 03 139) |