Der Umstand, dass die Klägerin den nun geforderten Mindestlohn während laufendem Vertrag nicht geltend gemacht hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Denn die Festlegung von Lohnklassen in einem GAV begründet einen normativen (zwingenden) Anspruch auf richtige Einstufung; eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einstufung, die der Lohnklasse nicht entspricht, ist unwirksam, wenn sie für die Arbeitnehmerin ungünstig ist (Art. 357 OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 76 zu Art.