Anhaltspunkte, dass die Beklagte diese Ausdrucksweise losgelöst vom GAV verwendete, sind keine ersichtlich. Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist also insofern widersprüchlich, als sie die Klägerin auf der einen Seite gegenüber anderen potentiellen Arbeitgebern der Branche ("Zwischenzeugnis") als "Maschinenführerin" bezeichnet, ihr auf der anderen Seite diese Qualifikation aber im Innenverhältnis bezüglich des Anspruchs auf Mindestlohn abspricht. 2.13. Der Umstand, dass die Klägerin den nun geforderten Mindestlohn während laufendem Vertrag nicht geltend gemacht hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden.