Auch wenn das Zwischenzeugnis nicht als Willenserklärung bezüglich einer wie auch immer gearteten Lohnschuld zu betrachten ist (die Lohnklassen werden zwingend im GAV umschrieben), gibt es aber dennoch zum Ausdruck, dass nach Meinung der Beklagten die Klägerin "Maschinenführerin" war. Anhaltspunkte, dass die Beklagte diese Ausdrucksweise losgelöst vom GAV verwendete, sind keine ersichtlich.