2.12. Zu beachten ist ferner, dass die Beklagte der Klägerin 2001 ein "Zwischenzeugnis" ausgestellt hat, worin bestätigt wird, dass letztere als Maschinenführerin auf verschiedenen Maschinen eingesetzt worden sei (das betreffende Zeugnis nennt ausdrücklich drei verschiedene Maschinentypen, ohne dass aber klar ist, ob darin eine abschliessende Aufzählung liegt). Auch wenn das Zwischenzeugnis nicht als Willenserklärung bezüglich einer wie auch immer gearteten Lohnschuld zu betrachten ist (die Lohnklassen werden zwingend im GAV umschrieben), gibt es aber dennoch zum Ausdruck, dass nach Meinung der Beklagten die Klägerin "Maschinenführerin" war.