Denn andernfalls wäre die Qualifikation von der allenfalls wechselnden Arbeitszuweisung abhängig und müsste unter Umständen von Monat zu Monat unterschiedlich beurteilt werden, was weder praktikabel noch mit der Idee eines GAV verträglich wäre. 2.12. Zu beachten ist ferner, dass die Beklagte der Klägerin 2001 ein "Zwischenzeugnis" ausgestellt hat, worin bestätigt wird, dass letztere als Maschinenführerin auf verschiedenen Maschinen eingesetzt worden sei (das betreffende Zeugnis nennt ausdrücklich drei verschiedene Maschinentypen, ohne dass aber klar ist, ob darin eine abschliessende Aufzählung liegt).