Die blosse Fähigkeit zum "Führen" genügt für sich allein nicht (und könnte ohne tatsächliche Tätigkeit beim ungelernten Mitarbeiter auch kaum nachgewiesen werden). Hingegen kann nicht ins Gewicht fallen, ob die betreffende Person dauernd eine Maschine führt oder bloss zeitweise. Hat die betreffende Person die fachliche Qualifikation der Maschinenführung und wird diese Fähigkeit vom Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen, so ist es gerechtfertigt, dass sie auf den besagten Mindestlohn berechtigt ist.