Während das Arbeitsgericht die zeitliche Komponente als ein Argument unter anderen verwendete, ist nach dem oben Gesagten vorliegend zu entscheiden, ob die Qualifikation allein wegen der zeitlichen Komponente wegfallen kann. Das zeitliche Element spielt insofern eine grundsätzliche Rolle, als die betreffende Person die Maschinenführung tatsächlich ausüben muss, um den betreffenden Mindestlohn geltend machen zu können. Die blosse Fähigkeit zum "Führen" genügt für sich allein nicht (und könnte ohne tatsächliche Tätigkeit beim ungelernten Mitarbeiter auch kaum nachgewiesen werden).