Das Arbeitsgericht hat die zeitliche Komponente berücksichtigt (über die sich der GAV ausschweigt) und der Klägerin auch deswegen die Qualifikation als Maschinenführerin abgesprochen. Das Gericht ging davon aus, dass sie ungefähr 25 % ihrer Arbeitszeit an Produktionsmaschinen verbrachte, was (ebenfalls) gegen eine Qualifizierung als Maschinenführerin spreche. Während das Arbeitsgericht die zeitliche Komponente als ein Argument unter anderen verwendete, ist nach dem oben Gesagten vorliegend zu entscheiden, ob die Qualifikation allein wegen der zeitlichen Komponente wegfallen kann.